Passing-On-EinwandVerstöße gegen das Kartellrecht können Schadensersatzansprüche auslösen. Hat der Verletzer von seinen Abnehmern überhöhte Preise verlangt, so könnte deren Schadensersatzansprüchen entgegenstehen, dass diese ihrerseits die überhöhten Preise auf die Folgeabnehmer überwälzen konnten („passing on“). § 33 III 2 GWB bestimmt seit 1. 7. 2005, dass eine derartige Weiterveräußerung einen Schaden nicht ausschließt. Die Auswirkungen dieser Regelung, insbesondere auf die Anspruchsberechtigung der Folgeabnehmer, sind noch nicht geklärt.
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