Patentgebührensind die beim Patentamt anfallende Anmeldungs- und Veröffentlichungsgebühr, die Gebühren für bestimmte weitere Anträge und vor allem die Jahresgebühr während der Schutzdauer, die grundsätzlich vom 3. Jahr an (nach der Dauer des Patents steigend) zu entrichten ist (§§ 17-19 PatG; Einzelheiten s. PatentkostenG v. 13. 12. 2001, BGBl. I 3656, m. Änd.). Der Pflicht, die Jahresgebühren zu zahlen, kann der Patentinhaber durch Verzicht auf das Patent entgehen (§ 20 I Nr. 1 PatG).
Weitere Begriffe : Abmeldung von Kraftfahrzeugen | Ausbildungs-Anrechnungszeiten | ec-Karte |
MMnews
|