Patentamt

für die Erteilung von Patenten zuständige Behörde. Für das Gebiet der Bundesrepublik ist dies das Deutsche Patentamt, für Europa das Europäische Patentamt, beide mit Sitz in München.

eine für die Bearbeitung von Patenten sowie Angelegenheiten über Warenzeichen und Gebrauchsmuster durch Gesetz des Wirtschaftsrates vom 12.9.1949 als Nachfolgerin des Reichspatentamtes errichtete Behörde mit Sitz in München, die dem Bundesminister der Justiz unterstellt ist. Eine Nebenstelle befindet sich in Berlin. Das Deutsche P. ist als Bundesoberbehörde mit einem Präsidenten sowie mit rechtskundigen und technischen Mitgliedern besetzt. Wichtige Dienststellen sind für Patentsachen Prüfungsstellen und Patentabteilung, in Gebrauchsmustersachen, Gebrauchsmusterstellen und -abteilungen, in Warenzeichensachen, Warenzeichenstellen und -abteilungen Das P. führt u. a. die Patentrolle, erteilt Patente, entscheidet über die Nichtigerklärung von Patenten, veröffentlicht Patente und entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Patentbescheide. a. Schiedsstelle.

ist die für die Erteilung von Patenten zuständige obere Bundesbehörde (in München, 1. 11. 1998 Deutsches Patent- und Markenamt) (§ 26 PatG). Lit.: Festheft 50 Jahre Deutsches Patent- und Markenamt in München, 1999

Deutsches Patent- und Markenamt.

Soweit mit der Anmeldung Schutz für das Gebiet der BRep. begehrt wird (s. aber Gemeinschaftspatentübereinkommen), ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München die für Erteilung von Patenten, Eintragung und Löschung von Gebrauchsmustern und Marken und ausnahmsweise in Geschmacksmustersachen zuständige selbständige Bundesoberbehörde. Das P. untersteht dem BMJ, es ist Nachfolger des früheren Reichspatentamts in Berlin. Das P. ist mit einem Präsidenten und weiteren (rechtskundigen und technischen) Mitgliedern besetzt, ferner mit Hilfsmitgliedern, die aber die Voraussetzungen für die Anstellung als Mitglied aufweisen müssen, nämlich die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) oder (für technische Mitglieder) ein akademisches naturwissenschaftliches oder technisches Studium mit Abschlussprüfung, mindestens 5 Jahre praktische Tätigkeit und Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 26 PatG). Die wichtigsten Dienststellen des P. sind in Patentsachen die Prüfungsstellen (mit einem technischen Mitglied als Prüfer besetzt, § 27 II PatG) und die Patentabteilung (mit mindestens 3 Mitgliedern, § 27 III PatG), in Gebrauchsmustersachen (§ 10 GebrMG) die Gebrauchsmusterstellen (ein rechtskundiges Mitglied) und Gebrauchsmusterabteilungen (2 technische, 1 rechtskundiges Mitglied; (§ 56 MarkenG), sowie die Führung des Musterregisters (§§ 8, 10 GeschmMG). Das Verfahren vor dem P. ist in den §§ 34 ff. PatG (Patentanmeldung), in § 19 GeschmMG, in der VO über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. 9. 1968 (BGBl. I 997) m. Änd. sowie im GebrMG und MarkenG geregelt. - Für europäische Anmeldungen besteht darüber hinaus ein Europäisches Patentamt in München (Art. 6 d. Übereink. vom 5. 10. 1973, BGBl. 1976 II 649, 826, m. Änd.). S. a. Gemeinschaftspatentübereinkommen.




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