PauschvergütungDem Pflichtverteidiger wird in aussergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Strafsachen auf Antrag eine P. bewilligt, die über die gesetzlichen PflichtVerteidigungsgebühren hinausgeht; § 99 BundesrechtsanwaltsgebührenO. a. Verteidiger.
Weitere Begriffe : Reichshaftpflichtgesetz | Nichtiger Verwaltungsakt | Nichtrechtsfähiger Verein |
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