Pflegeversicherung der RentnerVersicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGBXI. Danach sind auch die Rentner in der Pflegeversicherung versichert, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Rentenbezieher und von dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wie bei der Krankenversicherung der Rentner, erbracht.
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