PhysiotherapeutDer Beruf des P. ist als eigenständiger Heilhilfsberuf im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) v. 26. 5. 1994 (BGBl. I 1084) m. Änd. geregelt. Er setzt eine Erlaubnis gem. § 2 MPhG voraus. Inhalt der Physiotherapie ist das Anwenden geeigneter physiotherapeutischer Verfahren in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich und zur Schulung von Ersatzfunktionen bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen. Die Berufsausbildung dauert drei Jahre und ist mit einer Prüfung abzuschließen, vgl. hierzu die Ausbildungs- und PrüfungsVO vom 6. 12. 1994 (BGBl. I 3786) m. Änd. Die Berufsbezeichnung ist geschützt.
Weitere Begriffe : Empfangsbekenntnis, Zustellung gegen | Unterlassen | Zeitmietvertrag |
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