Berufsbezeichnung

ist, soweit es sich um Amtsoder Dienstbezeichnung (z. B. Landrat, Inspektor) oder einen durch Zulassung erlangten und mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen verbundenen Beruf handelt (z. B. Rechtsanwalt), durch § 132a StGB gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte geschützt. Für zahlreiche andere Berufe bestehen entsprechende Schutzvorschriften in den jeweiligen Berufsordnungen (z. B. "Arzt", "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter", "Ingenieur").

Die unbefugte Führung einer B. ist häufig mit Strafe oder Bußgeld bedroht, wenn die Berufsausübung an den Nachweis besonderer Fachkunde geknüpft ist. Der Strafschutz des § 132 a StGB erfasst das unerlaubte Führen von Amts(Dienst-) bezeichnungen und der Bezeichnung für andere berufliche Tätigkeiten, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Zulassung ausgeübt werden (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, europ. Rechtsanwalt mit der entsprechenden Berufsbezeichnung usw.). Für weitere Berufe bestehen entsprechende Schutzvorschriften in den jeweiligen Berufsordnungen, so in §§ 51, 117 HandwerksO für den Meistertitel, §§ 1, 16 KrankenpflegeG, § 14 MasseurG (auch für med. Bademeister, Krankengymnasten), §§ 1, 12 MedTechnAssG. Die Bezeichnung „Ingenieur“ ist durch die Ingenieurgesetze der Länder, „Architekt“ durch Landesarchitektengesetze geschützt akademische Grade.




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