Plangewährleistungsanspruch

ist der Anspruch auf künftige Einhaltung eines ordnungsgemäß zustande kommenden Planes (z.B. Bebauungsplan). Ein allgemeiner P. besteht nicht, weil er die Veränderung von Plänen grundsätzlich ausschließen würde. Ein P. ist aber bei besonders schutzwürdigem Vertrauen auf den Fortbestand einer konkreten Rechtslage möglich. Er kann dann auch einen Anspruch auf Ersatz von im Vertrauen auf den Plan vorgenommenen Aufwendungen begründen. Lit.: Oldiges, M., Grundlagen eines Plangewährleis- tungsrechts, 1970; Schwerdtfeger, A., Vertrauensschutz und Plangewährleistung im Subventionsrecht, 1993




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