Planvorlagemonopol

nennt man eine Bestimmung (z. B. in den Bauordnungen der Länder), wonach das Recht, der Bauaufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Baugenehmigung Bauvorlagen einzureichen, für schwierigere Bauvorhaben auf Architekten beschränkt wird (nach BVerfG, B v. 27. 5. 1970, DVBl. 1971, 313, nicht verfassungswidrig).




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