Bauordnung
ist materiell die rechtliche Ordnung der Bauvoraussetzung, Baugestaltung und des Bauverfahrens für bauliche Anlagen und formell das diese Ordnung betreffende (landesrechtliche) Gesetz. Lit.: Bayerische Bauordnung (Lbl.), hg. v. Simon, A. /Busse, J., 81. A. 2005; Jäde, H., Musterbauordnung MBO 2002, 2003
sind die Gesetze der Länder, in denen das Bauordnungsrecht (Baurecht) geregelt ist. Sie enthalten auch das bauaufsichtliche Verfahren (Bauaufsicht).
sind landesrechtliche Gesetze, in denen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch baulicher Anlagen und das baurechtliche Verfahren, insbes. die Einrichtung der Baubehörden und die Erteilung der Baugenehmigung, geregelt sind (Zusammenstellung b. Sartorius I, Verf.- u. Verw.-gesetze, Nr. 300). Beispiel: Bayer. BauO i. d. F. v. 14. 8. 2007 (GVBl. 588) m. Änd.; BauO Nordrhein-Westfalen v. 1. 3. 2000 (GV NW 256) m. Änd.; sächsische BauO v. 28. 5. 2004 (GVBl. 200) m. Änd. In den Grundzügen stimmen die B. der Länder weitgehend überein, im Detail zeigen sie aber durchaus Unterschiede. Nicht in den B. geregelt sind das Bauplanungsrecht (Baurecht, Baugesetzbuch, Bauleitpläne) und die baurechtlichen Bezüge anderer Rechtsgebiete, z. B. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht).
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