Präsidentenanklage die Amtsenthebung des Bundespräsidenten (Art. 61 GG). Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Summen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf sodann der Mehrheit von
Weitere Begriffe : Wohnungsamt | psychische Beihilfe | Medizinischer Dienst der Krankenkassen |
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