Präsidentenanklage

die Amtsenthebung des Bundespräsidenten (Art. 61 GG). Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Summen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf sodann der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. In diesem Fall gehen die Befugnisse des Bundespräsidenten auf den Präsidenten des Bundesrates als seinen Vertreter über (Art.57 GG).




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