praktische Konkordanzverfassungsrechtliches Auslegungsprinzip, wonach kollidierende Verfassungsgüter (insb. kollidierende Grundrechte) einander so zugeordnet werden müssen, dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können. Dadurch soll verhindert werden, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut auf Kosten eines anderen — ebenso geschützten — Rechtsguts einseitig bevorzugt wird. Dabei handelt es sich immer um eine konkrete Güterund Interessenabwägung im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, damit ein möglichst schonender Ausgleich der sich widerstreitenden Verfassungsgüter stattfindet.
Weitere Begriffe : Einigungsvertrag | Geschäftsraummietvertrag | Abschreckungstheorie |
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