Verhältnismässigkeit

Der Grundsatz der V. (Übermassverbot) gilt allgemein für Eingriffe des Staates oder anderer Hoheitsträger in die Rechte des einzelnen. Er besagt, dass das angewendete Mittel und die Stärke des Eingriffs stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Massnahme stehen müssen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist insbes. bei Eingriffen in verfassungsmässig geschützte Grundrechte (z.B. bei Freiheitsentzug aufgrund Haftbefehls, Untersuchungshaft) zu beachten.
ist die Angemessenheit eines Verhältnisses. Im öffentlichen Recht besagt der Grundsatz der V., dass die Verwaltung unter mehreren möglichen und zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels geeigneten Maßnahmen nur die Maßnahme wählen darf, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Grundsatz der Erforderlichkeit, Grundsatz der Anwendung des mildesten Mittels), und dass der von einer rechtmäßigen Maßnahme zu erwartende Schaden nicht außer Verhältnis bzw. nicht in grobem Missverhältnis zu dem erstrebten, rechtmäßigen Erfolg stehen darf (vgl. z. B. §§ 112, 120 StPO). Das der V. widersprechende hoheitliche Verhalten ist fehlerhaft (z. B. Sicherstellung eines stark beschädigten gestohlenen Kraftfahrzeugs, dessen Restwert nur so gering ist wie das Doppelte der Abschleppkosten, Verbot des Erwerbs einer 50 Euro kostenden Armbanduhr durch einen Strafgefangenen). Das Prinzip der V., bei dem die Verwirklichung öffentlicher Interessen desto dinglicher sein muss, je stärker der Eingriff in eine geschützte Rechtsstellung wirkt, ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Es ist auf alle hoheitlichen Maßnahmen anzuwenden, die nicht ausschließlich begünstigende Wirkung haben und bei denen der Behörde das Handeln nicht zwingend vorgeschrieben ist. Lit.: Hanau, H., Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, 2004; Krugmann, M., Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht, 2004

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.




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