Presse

(Art. 5 I 2 GG) ist die Gesamtheit der zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Die P. ist neben Hörfunk und Fernsehen das wichtigste Instrument der Bildung der öffentlichen Meinung. Für sie gilt das Grundrecht der Pressefreiheit. Lit.: Medienrecht, hg. v. Schiwy, P./Schütz, W., 4. A. 2006; Damm, R./Kuner, W., Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 1991




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