Presbyterium

Evangelisches Kirchenrecht: Kirchenvorstand, Gemeindekirchenrat.

Als P. wird in der evang. Kirche verschiedentlich der Kirchenvorstand (Gemeindekirchenrat) bezeichnet. Es setzt sich aus dem Pfarrer und den von den Gemeindemitgliedern gewählten Kirchenvorstehern zusammen. Das P. vertritt die Kirchengemeinde, verwaltet ihr Vermögen und wacht über der Seelsorge in der Gemeinde. Die Kirchenkreise (Provinzialgemeinden) haben ein entsprechendes synodales Organ.




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