PrivatkrankenanstaltenAls Gewerbe betriebene P. bedürfen einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe von § 30 GewO. Im Einzelnen sind das Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken und private Pflegeheime, nicht aber Erholungsheime und Altenwohnheime. Die Regelung betrifft nicht die Krankenhäuser der öffentlichen Hand und auch nicht kirchliche oder sonst gemeinnützige Einrichtungen. Die Genehmigung setzt Zuverlässigkeit des Unternehmers und Eignung der Anlagen voraus (Näheres § 30 I Satz 2 Nr. 1-4 GewO). Bei Erfüllung der Voraussetzung besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung. Die notwendige ärztliche Versorgung kann auch in fremder Person sichergestellt werden (Belegärzte, Vertragsärzte). Demgemäß berechtigt die Erlaubnis nicht zur Ausübung der Heilkunde.
Weitere Begriffe : Grenzsteuersatz | Stabilitätspakt | Abfallrecht |
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