ProspektzwangNach § 38 Börsengesetz muss vor der Einführung von Wertpapieren an der Börse ein Prospekt veröffentlicht werden, der die für die Beurteilung der einzuführenden Wertpapiere wesentlichen Angaben enthält.
Weitere Begriffe : Autopsie | Binnenschifffahrt | Rückkehr des für tot Erklärten |
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