Prostitution

Sie wird ausgeübt, wenn jemand gewerbsmäßig sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt. Prostituierte müssen sich nach §5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten regelmäßig ärztlich untersuchen lassen. Außerdem kann ihnen durch Rechtsverordnung untersagt werden, an bestimmten Orten (Sperrzonen) oder zu bestimmten Tageszeiten der Prostitution nachzugehen. Tun sie dies trotzdem beharrlich, können sie mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 184 a StGB). Sie können außerdem bestraft werden, wenn sie der Prostitution in der Nähe von Orten, an denen sich viele Minderjährige aufhalten (zum Beispiel Schulen), derart nachgehen, daß die Minderjährigen dadurch sittlich gefährdet werden (§ 184b StGB).

die gelegentliche oder gewerbsmässige Hingabe des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Entlohnung. Prostituierte können Männer oder Frauen sein. Prostitution kann in Gemeinden bis zu 50000 Einwohner ganz oder in Gemeinden über 5 0 000 Einwohner für einzelne Bezirke verboten werden. Ausübung der Prostitution innerhalb dieser Sperrbezirke (Art. 2 des GG.es) oder in einer die Allgemeinheit oder einzelne belästigender Weise oder gewohnheitsmässig, z. B. in der Nähe von Kirchen, Schulen, ist strafbar nach § 361 Nr. 6 bis 6c StGB (= Übertretung). - Vgl. dazu auch Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten.

Die Ausübung der P. ist als solche straflos. Doch macht sich nach § 184 a StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe), wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der P. an bestimmten Orten überhaupt (Sperrbezirke) oder zu bestimmten Tageszeiten (Sperrzeiten) nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt. Gelegentliche Verstösse werden nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 120 OWiG). Im übrigen ist durch § 184b StGB die jugendgefährdende P. - in der Nähe von Orten, die zum Besuch von Kindern u. Jugendlichen bestimmt sind (z.B. Schule), oder in einem Haus, in dem Minderjährige wohnen - unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) gestellt, auch Kuppelei, Zuhälterei.

(§ 180a StGB) ist im Strafrecht das Vornehmen oder Vornehmenlassen von sexuellen Handlungen an, vor oder von wechselnden Partnern oder Zuschauern (str.) während einer gewissen, nicht unbedingt längeren Dauer gegen Entgelt, das auch einem anderen zufließen kann. Die P. selbst ist straflos, die Förderung der P. dagegen in bestimmten Arten strafbar. Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung nach dem Prostitutionsgesetz eine rechtswirksame, jedoch nicht abtretbare Forderung. Nicht unter die Förderung der P. fällt das bloße Unterhalten eines Dirnenwohnheims, in dem nur die mit dem Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt üblicherweise verbundenen Nebenleistungen erbracht werden. Im Sinn des Ausländergesetzes ist P. Arbeit. Im Wohnungseigentumsrecht kann einzelnen Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Nutzung eines Sondereigentums für die P. zustehen. Der jährliche Umsatz durch P. in Deutschland wird auf 12 Milliarden EUR (1997) geschätzt. 2001 wurde die P. in Deutschland verrechtlicht. Lit.: Domentat, T., Lass dich verwöhnen, 2003; Galen, M. Gräfin v., Rechtsfragen der Prostitution, 2004; Malkmus, K., Prostitution in Recht und Gesellschaft, 2005; Schmidbauer, W., Das Prostitutionsgesetz, NJW 2005,871

Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt (sog. „käufliche Liebe”). Die vorwiegend weiblichen Prostituierten (Huren, Dirnen) bieten ihre sexuellen Dienste grundsätzlich in Bordellen, Clubs, auf der Straße oder in privaten Wohnungen an. Obwohl die Prostitution ein Massenphänomen ist täglich suchen Millionen Männer (als sog. „Freier”) Prostituierte auf und es werden mit der Prostitution jährlich Umsätze in zweistelliger Milliardenhöhe erzielt -, wurde diese (an sich nicht verbotene und einkommensteuerpflichtige) Tätigkeit bis in die jüngste Zeit unter Hinweis auf die gesellschaftlichen Moralvorstellungen rechtlich benachteiligt:
* Eine Vereinbarung zwischen Freier und Prostituierter galt als sittenwidrig i. S. d. § 138 BGB; das BVerwG hatte die Prostitution als gemeinschaftsschädlich eingestuft und die entsprechende Betätigung sogar der eines Berufsverbrechers gleichgestellt (BVerwGE 22, 286, 289).
* Aus der Nichtigkeit der Vereinbarung folgte, dass Prostituierte keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung ihrer Tätigkeit gehabt haben. Mithin war auch ein strafbarer Betrug des nicht zahlenden Freiers ausgeschlossen, während umgekehrt die ihre sexuellen Dienste nach Zahlung verweigernde Prostituierte sich gleichwohl - wegen des strafrechtlichen Schutzes des hingegebenen Geldes - nach § 263 StGB strafbar machte.
Unselbstständig arbeitende Prostituierte hatten über ihre Tätigkeit keinen faktischen Zugang zur Sozialversicherung, weil ihre Arbeitgeber sich durch die Abführung entsprechender Beiträge selbst der Gefahr einer Strafverfolgung nach dem vormaligen § 180a Abs. 1 Nr.2 StGB („Förderung der Prostitution”) ausgesetzt hätten. Sie hatten demzufolge in der Praxis keine Absicherung durch gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
* Die strafrechtliche Sanktionierung des § 180a Abs. 1 Nr.2 StGB a. E bedrohte denjenigen mit Strafe, der gute Arbeitsbedingungen (z.B. Gewährung von Unterkunft, aufwendiges Ambiente und hoher Hygiene-Standard) für Prostituierte anbot. Die gleichzeitig angenommene „Unsittlichkeit” solcher Prostitutionsförderung hatte auch gaststättenrechtliche Konsequenzen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) am 1. 1. 2002 hat sich nunmehr deren rechtliche und damit auch soziale Situation erheblich verbessert. Das ProstG trägt insoweit zum Schutz der Prostituierten der Alltagsrealität Rechnung, ohne die Prostitution auf die gleiche Ebene zu stellen wie andere Berufe. Im Einzelnen gilt es, folgende Neuerungen zu beachten:
Vereinbarungen über sexuelle Handlungen gegen Entgelt begründen - auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - eine rechtswirksame Forderung der Prostituierten; eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB ist insoweit ausgeschlossen (§ 1 ProstG).
Zum Schutz der Prostituierten vor der Ausübung von Druck durch Freier und Zuhälter (*Zuhälterei) ist in § 2 ProstG ein Abtretungsverbot einer solchen Forderung normiert. Ferner können die Kunden aus dem grundsätzlich nur einseitig verpflichtenden Vertrag keine Ansprüche auf sexuelle Leistungen herleiten. Gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Entgelts kann der Kunde
gegenüber der Prostituierten nur die vollständige Nichterfüllung und nicht auch etwaige Schlechterfüllung (i. S. v. Gewährleistung) einwenden. Eine vergleichbare Einschränkung gilt gegenüber dem Arbeitgeber.
* Abhängig arbeitende Prostituierte unterliegen einem nur eingeschränkten Direktionsrecht ihres
Arbeitgebers (Bordellbetreibers); sie müssen nach dem Willen des Gesetzgebers auch keine Kündigungsfristen einhalten und haben deshalb eine jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit.
Der Wegfall der Sittenwidrigkeit eröffnet ferner die Möglichkeit der Anerkennung von Arbeitnehmereigenschaften sowie faktischen Beschäftigungsverhältnissen mit den entsprechenden lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Absicherungen (Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung, vgl. § 3 ProstG).
* Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr.2 StGB a. E wird Prostituierten die Möglichkeit gewährt,
rechtlich abgesichert und unter angemessenen Bedingungen freiwillig als abhängig Beschäftigte in Bordellen oder auch selbstständig zu arbeiten. Bordellbetreiber müssen nunmehr nicht befürchten, sich durch die Anmeldung einer Prostituierten bei der Sozialversicherung einer Strafverfolgungsgefahr auszusetzen. Der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen steht kein gesetzliches Verbot mehr entgegen.
Die strafrechtliche Sanktionierung des -Menschenhandels (§§ 232, 233, 233a StGB), der Zwangsprostitution (§ 180a StGB, „Ausbeutung von Prostituierten”), der Zuhälterei im engeren Sinne (§ 181a StGB)
und der Zuführung Jugendlicher zur Prostitution
(§ 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist dagegen erhalten geblieben.
Es ist auch weiterhin anerkannt, dass die Ausübung der Prostitution im Gegensatz zu anderen Beschäftigungen zur Belästigung der Allgemeinheit und Verletzung des Jugendschutzes geeignet ist. Aus diesen Gründen kann die Prostitution durch Rechtsverordnung für bestimmte Zeiten und/oder Gebiete („Sperrbezirk”) nach Art. 297 EGStGB verboten werden. Die Zuwiderhandlung gegen ein solches Verbot stellt ebenso wie das grob anstößige und belästigende Prostituieren bzw. die Werbung für Prostitution eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. §§ 119, 120 OWiG dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Die beharrliche Zuwiderhandlung gegen ein erlassenes Verbot ist sogar als Ausübung der verbotenen Prostitution strafbar (§ 184 d StGB). Zum Schutze Minderjähriger enthält auch § 184 e StGB (jugendgefährdende Prostitution) eine Strafandrohung für das Nachgehen der Prostitution — in einer sittlich gefährdenden Art und Weise — an Örtlichkeiten, an denen Personen unter 18 Jahren sich aufzuhalten pflegen.

1.
P. ist die wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt mit oder vor wechselnden Partnern. Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Diese kann nur im eigenen Namen geltend gemacht und nicht abgetreten werden; gegen sie kann nur Nichterfüllung und Verjährung eingewandt werden. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbes. im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält (§ 1 ProstitutionsG v. 20. 12. 2001, BGBl. I 3983). S. a. Bordell. P. ist eine Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts.

2.
Die Ausübung der P. ist nicht strafbar. Jedoch sind bestimmte Arten der P. als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar, so das öffentliche Sichanbieten, wenn es andere zu belästigen geeignet ist (§ 119 I Nr. 1 OWiG), sowie Verstöße gegen Vorschriften über Sperrbezirke oder Sperrzeiten (§ 120 I Nr. 1 OWiG). Die P. kann durch RechtsVO der LdReg. a) in Gemeinden bis 50 000 Einwohner ganz, b) für solche über 20 000 Einwohner oder gemeindefreie Gebiete bezirklich, c) unabhängig von der Einwohnerzahl für öffentliche Straßen, Anlagen usw. ganz oder bezirklich oder für bestimmte Tageszeiten verboten werden; Kasernierung ist jedoch unzulässig (Art. 297 EGStGB). Beharrliche Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sind mit Strafe bedroht, ebenso die P. in der Nähe von Schulen usw. oder in Häusern, wenn durch die Ausübung der P. Personen unter 18 Jahren sittlich gefährdet werden (§§ 184 e, f StGB). Strafbar sind ferner die Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Menschenhandel sowie Zuhälterei.




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