Prozesstrennung

ist die Aufteilung eines Prozesses in mehrere selbständige Prozesse zum Zweck der Verfahrensvereinfachung durch den Richter (vgl. § 145 ZPO, §§2 II, 4 StPO). Lit.: Schumacher, K., Prozesstrennung (§ 145 ZPO) und -Verbindung (§ 147 ZPO), 1999




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