qualifikationslos-doloser Werkzeug-Gehilfe

Von der h. M. anerkannte Fallkonstellation beim mittelbaren Täter. Parallele zum dolos-absichtslosen Werkzeug-Gehilfen.
Ein Hintermann veranlasst einen in alles eingeweihten anderen dazu, ein Sonderdelikt zu begehen (z. B. ein echtes Amtsdelikt). Der Hintermann besitzt die erforderliche Sondereigenschaft, kann aber mangels eigener Tatausführung kein unmittelbarer Täter sein. Der Tatausführende hat zwar Tatvorsatz (er ist „dolos”); ihm fehlt aber die deliktsspezifische Sondereigenschaft (er ist „qualifikationslos”) und kann deshalb auch kein Täter sein. Die h. M. löst das Problem, indem sie den Vordermann wegen dessen fehlender Täterschaft als Werkzeug des Tatveranlassers und Letzteren als mittelbaren Täter ansieht. Da der Handelnde durch seine Tatausführung die Tat des Hintermannes erst ermöglicht und da er diese Umstände kennt, ist er in der Regel strafbarer Gehilfe des Delikts.




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