Quellenangabe

Soweit es zulässig ist, urheberrechtlich geschützte Werke ganz oder auszugsweise (z.B. auch in Zitaten) zu Vervielfältigungen oder
Verbreitungen zu verwenden (z.B. für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für öffentliche Reden usw.), ist nach § 63 UrhG nötig, die Quelle seets deutlich anzugeben. Das gleiche gilt für befugte Verwendung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Urheberrecht.

Urheberrecht.




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