Rück-WechselJeder zum Wechselregress Berechtigte kann Rückgriff so nehmen, dass er auf einen der Rückgriffsschuldner (Vormänner) einen Wechsel in Höhe der Rückgriffssumme, den R.-W. zieht (auf Sicht und zu zahlen am Wohnort des Vormannes, Art. 52 WG).
Weitere Begriffe : Vollstreckungsanspruch | Vergleichstermin | Aufstand |
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