Räumungungsklage
Wenn ein Mieter nach Ausspruch der Kündigung und Ablauf der anschließenden Frist nicht auszieht, kann der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erheben. Vor Ablauf der Kündigungsfrist ist eine solche Klage nur möglich, wenn der Mieter direkt nach Kenntnisnahme der Kündigung Widerspruch erhebt. Es handelt sich dann um eine Klage auf künftige Räumung. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, ist für das Verfahren zuständig.
Der Eigentümer sollte den Herausgabeanspruch keinesfalls selbstständig durchzusetzen versuchen, z. B. durch Austauschen des Wohnungstürschlosses, denn ein solches Vorgehen wird ihn unter Umständen teuer zu stehen kommen. So könnte sich der Mieter per einstweiliger Verfügung wieder Zutritt zu der Wohnung erzwingen — der Vermieter hätte die Verfahrenskosten zu tragen. Auch eine Räumungsklage bringt erhebliche finanzielle Aufwendungen für den Eigentümer mit sich. Der Gegenstandswert bemisst sich nämlich immer nach dem einjährigen Kaltmietzins, anhand dessen wiederum die zusätzlich anfallenden Gerichts-und Anwaltsgebühren berechnet werden. Mit Erhebung der Klage muss der Vermieter einen Kostenvorschuss von drei Gerichtsgebühren einzahlen. Erst dann wird die Justiz tätig.
Prüfung der Klage
In der Klageschrift muss der Vermieter präzise darlegen, warum er die Herausgabe der Wohnung
verlangt. Im Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung muss er das betreffende Schreiben vorzeigen und die darin angeführten Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses belegen. Bei einem Zeitmietvertrag kann er sich auf den Ablauf der vereinbarten Mietdauer berufen. Lediglich bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter eine Beweispflicht: Er muss dokumentieren, dass er die angeblich nicht entrichteten Mieten in Wirklichkeit doch überwiesen hat bzw. sämtliche Rückstände innerhalb der Schonfrist ausgeglichen hat. Das Gericht überprüft dann genau die Forderung des Vermieters. Dabei ist es äußerst wichtig, ob er das Kündigungsschreiben sorgfältig verfasst hat. Nachträglich kann er Formfehler und inhaltliche Mängel nämlich nicht mehr korrigieren.
Verfahrensdauer
Ein Räumungsverfahren zieht sich oft ein bis zwei Jahre hin, weil der Mieter mehrere Möglichkeiten besitzt, sich gegen den Vermieter zur Wehr zu setzen: Er kann direkt eine Widerklage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses erheben. Dabei muss er das Gericht davon überzeugen, dass die Herausgabe der Wohnung eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde.
Stellt er einen Antrag auf eine Räumungsfrist, so hat er eventuell Chancen, eine Zeit lang — maximal ein weiteres Jahr — in seinem bisherigen Heim zu bleiben. Der Richter bemisst die Spanne nach den jeweiligen Umständen. Der Mieter kann einen Vollstreckungsschutzantrag stellen oder die Gemeinde beschlagnahmt seine Wohnung, um ihn vor der Obdachlosigkeit zu bewahren.
Falls der Mieter im Verfahren unterliegt, kann er in die Berufung gehen.
§§ 93b, 257 ZPO; 16 GKG
Siehe auch Mietvertrag, Kündigung des; Zeitmietvertrag, Zwangsräumung
Rauschgiftdelikte
Das Betäubungsmittelgesetz definiert die Rauschgiftdelikte. Es ist strafbar, ohne Genehmigung Drogen
* anzubauen,
* herzustellen,
* ein- und auszuführen sowie mit ihnen Handel zu treiben, zu erwerben oder sie sich sonstwie zu verschaffen, zu besitzen, zu verkaufen oder anders in den Verkehr zu bringen.
Außerdem handelt gesetzeswidrig, wer beim Arzt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, damit dieser ihm ein Betäubungsmittel verschreibt, die Gelegenheit zum Verbrauch, Erwerb oder zur Abgabe von Rauschgiften öffentlich mitteilt, jemanden zum unbefugten Drogengebrauch verleitet, einer anderen Person Geld oder Vermögensgegenstände zum Erwerb von Betäubungsmitteln überlässt.
Der Gesetzgeber sieht für all diese Verstöße eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Austeilen von sterilen Einmalspritzen an Abhängige gilt jedoch nicht als Verschaffen von Gelegenheiten zum Drogengebrauch.
Ein besonders schweres Rauschgiftdelikt liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agiert oder aber auf seine Veranlassung die Gesundheit mehrerer Menschen durch Betäubungsmittel gefährdet wird. In derartigen Fällen erwartet ihn ein Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr.
Bei der Festsetzung der Strafe spielt die Menge des Rauschgifts, das der Täter besitzt oder mit dem er Geschäfte macht, eine erhebliche Rolle. Kann die Polizei Drogen wie Heroin, Kokain, Haschisch oder LSD sicherstellen, dann folgt zunächst eine chemische Untersuchung, bei der man den Wirkstoffgehalt ermittelt, etwa den Anteil von Tetrahydrocannabinol (THC) in Haschisch. Ab einer bestimmten Grenze, bei Heroin z. B. über 1,5 g, spricht das Gesetz von einer "nicht geringen Menge". Es droht Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr für den Fall an, dass jemand Betäubungsmittel in solch größerem Umfang besitzt, herstellt, abgibt oder vertreibt. Das gilt ebenso für Personen über 21 Jahre, die Rauschgift an Minderjährige weiterreichen.
Höhere Strafen
Ein Täter muss mit einer Haftstrafe nicht unter zwei Jahren rechnen, wenn er
* Drogen in nicht geringer Menge einführt, beispielsweise aus den Niederlanden,
* als Mitglied einer Bande fortgesetzt Rauschgift anbaut, herstellt oder vertreibt,
* Drogen gewerbsmäßig an eine Person unter 18 abgibt,
* durch die Weitergabe von Betäubungsmitteln leichtfertig den Tod eines Konsumenten verursacht.
Noch höher, nämlich bei Freiheitsentzug nicht unter fünf Jahren, liegt das Strafmaß u. a. für Kriminelle, die Minderjährige dazu bringen, mit Drogen Geschäfte zu machen, oder die bei größeren Rauschgiftdeals eine Schusswaffe mit sich führen.
Strafmilderung und Absehen von Strafe
Wird bei jemandem nur eine geringe Menge Rauschgift zum Eigenverbrauch entdeckt, dann kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Beispielsweise ist die Schuld eines Täters gering, der 1 g Haschisch erwirbt, weil er einmal die Wirkung ausprobieren will und sich bisher noch nie strafbar gemacht hat. Bei einem solchen Sachverhalt besteht kein öffentliches Interesse an der Ahndung.
Wenn ein Täter als Kronzeuge auftritt, also bei der Aufklärung begangener oder geplanter Rauschgiftdelikte hilft, dürfen die Gerichte seine Strafe mildern oder ganz von einer Bestrafung absehen.
Therapie statt Strafe
Mit Zustimmung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der Anklage absehen, wenn eine Person in Verdacht steht, wegen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln eine Straftat begangen zu haben, und ihr keine höhere Strafe als Haft bis zu zwei Jahren droht. Der Beschuldigte muss in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass er sich zur Entziehung behandeln lässt. Nach der Verurteilung eines Drogensüchtigen zu Freiheitsentzug unter zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung zurückstellen, falls der Betreffende sich zu einer Therapie bereit erklärt. Deren Dauer wird auf die Strafe angerechnet.
§§ 29 f BtMG
Siehe auch Drogen
Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln
Sachverhalt X. übergab dem 16jährigen B. und dem erwachsenen D. 1700 EUR und veranlasste sie dazu, mit dem Pkw in die Niederlande zu fahren, um dort Haschisch für ihn zu kaufen. Die beiden fuhren nach Maastricht, wo sie 416,5 g der Droge erwarben. Auf dem Rückweg wurde die Menge bei einer Grenzkontrolle entdeckt.
Urteil und Begründung Das Landgericht Koblenz verurteilte X. wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen. Die oben beschriebene Tat wertete es als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In Tateinheit damit erkannte es Handel mit Betäubungsmitteln in ebenfalls nicht geringer Menge und überdies gewerbsmäßige Bestimmung eines Jugendlichen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln. X. legte Revision ein. Beim Bundesgerichtshof hatte das Rechtsmittel geringfügigen Erfolg. Der zuständige Senat gab dem Landgericht lediglich in einem Punkt Unrecht: Der Verurteilte habe den Jugendlichen B. nicht gewerbsmäßig zur Begehung von Rauschgiftdelikten bestimmt. Die zugehörige Einzelstrafe wurde von zwei Jahren und drei Monaten auf das Mindestmaß von zwei Jahren reduziert. Weil sich das aber nicht auf die Festsetzung der tateinheitlich berechneten Gesamtstrafe ausgewirkt hätte, blieb diese aufrechterhalten. Kläger X. musste die Verfahrenskosten tragen.
Wie der Senat darlegte, bedeutet Gewerbsmäßigkeit, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht muss sich auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit aufweist. Dem Täter war aber nicht nachzuweisen, dass er auch zukünftig Jugendliche mit der Einfuhr von Drogen beauftragen wollte.
BGH, 2 StR 575/95
Siehe auch Tateinheit und Tatmehrheit
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