RabattkarteilVertrag oder Beschluss mehrerer Unternehmer über Rabatt bei der Lieferung von Waren zulässig, soweit Rabatte echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung von Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufen führen; § 3 RabattG (Kartell).
Weitere Begriffe : Mundraub | Ersatz | Hinterbliebenenrenten |
MMnews
|