Rahmenfrist

Als Rahmenfrist bezeichnet § 124 SGB III (Arbeitsförderung) einen Zeitraum von 2 Jahren, der mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt. Von Bedeutung ist die Rahmenfrist insofern, als Versicherte innerhalb der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Pflichtversicherungsverhältnis gestanden haben müssen, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen wollen.




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