Ratifizierung

Wird das Inkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrages von der Zustimmung der nach der Verfassung zuständigen innerstaatlichen Organe abhängig gemacht, so wird er erst wirksam, wenn die Ratifikationsurkunden ausgetauscht oder - im Fall eines mehrseitigen Vertrages - bei der im Vertrag bezeichneten Stelle hinterlegt sind. Nach Art. 59 II GG bedürfen völkerrechtliche Verträge, welche die Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung bzw. Mitwirkung der jeweils zuständigen Körperschaften (Bundestag, Bundesrat) in Form eines Bundesgesetzes. Durch das Ratifikationsgesetz wird der Vertrag zugleich in innerstaatliches Recht transformiert.




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