Rechnungswesenist das Verfahren, in dem über die Einnahmen u. Ausgaben des Staatshaushaltes Rechenschaft abgelegt wird. In der Haushaltsrechnung, die das Gegenstück zum Haushaltsplan bildet (Haushaltsrecht), stellt der Finanzminister die Einnahmen u. Ausgaben in der Gliederung des Haushaltsplans gegenüber; in der Vermögensrechnung weist er den Bestand des Vermögens u. der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres u. den Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nach (Art. 114 I GG, §§ 80ff. BHO u. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften). Der Rechnungshof, eine gegenüber allen anderen Staatsorganen unabhängige u. selbständige oberste Rechnungsprüfungsbehörde, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit u. Ordnungsmässigkeit der Wirtschafts- u. Haushaltsführung (im Bund: Art. 114 II GG, §§ 88 ff. BHO). Auf der Grundlage des Jahresberichts des Rechnungshofes erteilt das Parlament der Regierung Entlastung (im Bund: § 114 BHO).
Weitere Begriffe : Verfügungsverbot | Sachbeweis | Erstattung von Arbeitslosengeld durch den Arbeitgeber |
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