Haushaltsrecht
zum einen alle Vorschriften, die den Staatshaushalt betreffen (in Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden), zum anderen die (subjektive) Berechtigung, den Haushalt verbindlich festzustellen (Budgetrecht). Unter Haushalt versteht man alle Einnahmen und Ausgaben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Von der Verwaltung wird für jedes Jahr ein Haushaltsplan aufgestellt, im Bund und in den Ländern vom Parlament durch Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz) und vom Rechnungshof nachträglich auf ordnungsgemäße Ausführung überprüft. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Bundes bedürfen der Zustimmung des Bundesfinanzministers, die nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden darf; grds. muß dazu ein Nachtrags- oder Ergänzungshaushalt verabschiedet werden.
ist die Gesamtheit der die Haushaltswirtschaft des Bundes, der Länder, der Gemeinden u. der sonstigen juristischen Personen des öfftl. Rechts regelnden Rechtsnormen. Dabei handelt es sich insbes. um Art. 109-115 GG u. entsprechende Bestimmungen der Landesverfassungen sowie um Bundeshaushaltsordnung u. Landeshaushaltsordnungen. Zwar sind Bund u. Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig u. voneinander unabhängig; doch haben die Länder ihr H. seit der Grossen Finanzreform von 1969 u. dem damals erlassenen Haushaltsgrundsätzegesetz den bundesrechtlichen Vorschriften angepasst, so dass das gesamte öfftl. Haushaltswesen nunmehr weitgehend vereinheitlicht ist. Grundbegriff des H. ist der Haushaltsplan. Er wird durch Gesetz festgestellt (Budgetrecht) u. enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben u. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Ohne Ansatz im Haushaltsplan dürfen grundsätzlich keine Ausgaben geleistet u. keine Verpflichtungen eingegangen werden. Überplanmässige Ausgaben (d.h. Mehrausgaben gegenüber den bewilligten Ansätzen) u. ausserplanmässige Ausgaben (d. h. Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind) sind nur mit Einwilligung des Finanzministers zulässig; sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen u. unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Einige wichtige haushaltsrechtliche Grundsätze: Sämtliche Einnahmen u. Ausgaben, die im Haushaltsjahr fällig werden, sind in einem einzigen Haushaltsplan zu veranschlagen (Einheit u. Vollständigkeit des Haushalts). Der Haushaltsplan ist in Einnahmen u. Ausgaben auszugleichen. Er gilt für ein oder mehrere Rechnungsjahre. Über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel darf erst nach seiner Verabschiedung verfügt werden; ist der Haushaltsplan nicht vor Jahresbeginn festgestellt worden, gelten die Ansätze des vorausgehenden Haushaltsplans (Vorherigkeit). Die bewilligten Mittel dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden, soweit nicht eine Deckungsfähigkeit der Ausgabenbewilligung zugelassen ist (sachliche Spezialität). Sie dürfen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht, wie insbesondere bei Ausgaben für Investitionen, von vornherein übertragbar oder ausnahmsweise für übertragbar erklärt worden sind (zeitliche Spezialität). Der Haushaltsplan muss übersichtlich u. durchsichtig sein (Haushaltsklarheit) u. in der Veranschlagung der Ansätze der tatsächlichen Entwicklung nahekommen (Haushaltswahrheit). Bei der Aufstellung u. Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit u. Sparsamkeit zu beachten.
(Art. 110 ff. GG) ist die Gesamtheit der den Haushalt betreffenden Rechtssätze. Der Haushalt von Bund, Ländern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist getrennt aufzustellen. Der Haushalt wird von der Regierung (Verwaltung) geplant und vom Parlament durch formelles Gesetz festgestellt. Seine ordnungsgemäße Ausführung wird nachträglich vom Rechnungshof überprüft (Art. 114 GG). Seit 1998 sind Kostenrechnung, Leistungsrechnung und Budgetierung möglich. Lit.: Haushaltsrecht, hg.v. Schuy, J., 21. A. 2005; Coe- nen, A., Die Strafbarkeit von Verstößen, Diss. jur. Köln
1. H. im obj. Sinne ist die Gesamtheit der Vorschriften über die Feststellung des Haushalts des Staates und sonstiger jur. Personen des öffentl. Rechts (z. B. Gemeinden). Im subj. Sinne (Recht, den Staatshaushalt verbindlich festzustellen) bezeichnet man das H. herkömmlich als Budgetrecht.
2.
Nach Art. 109 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Sie haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftl. Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das H., für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können Bestimmungen über die Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie über Konjunkturausgleichsrücklagen getroffen werden.
3.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen (Art. 110 I GG). Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre nach Maßgabe des Art. 110 II-IV GG durch Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. z. B. HaushaltsG 1995 v. 22. 6. 1995, BGBl. I 819). Da dieses den Staatsbürger nicht unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wird es nicht als Gesetz im materiellen Sinne, sondern als klassischer Fall eines (nur) formellen Gesetzes angesehen. Das HaushaltsG enthält die Feststellung des Haushaltsplans (eine umfangreiche Anlage; der Gesamtplan gliedert sich in Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) sowie Einzelvorschriften zu den Staatseinnahmen und -ausgaben.
4.
Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist die BReg. ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen; sie darf die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes erfüllen und Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortsetzen oder gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind (Art. 111 GG). Näheres zu diesem Ausgabenrecht der BReg. während des „etatlosen“ Zustandes BVerfG NJW 1977, 1387.
5.
Überplanmäßige (d. h. über den im Haushaltsplan veranschlagten Betrag hinausgehende) und außerplanmäßige (d. h. im Haushaltsplan überhaupt nicht vorgesehene) Ausgaben bedürfen der Zustimmung des BFinMin., die nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden darf (Art. 112 GG). Für die Anwendung des Art. 112 GG hat das BVerfG (NJW 1977, 1387) strenge Grundsätze aufgestellt; grundsätzlich ist die in Art. 110 II GG begründete Etatkompetenz des Gesetzgebers durch einen Nachtrags- oder Ergänzungshaushaltsplan zu wahren (vgl. z. B. NachtragshaushaltsG 1993 vom 18. 6. 1993, BGBl. I 934).
6.
Gesetze, welche die von der BReg. vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben bereits in sich schließen oder künftig mit sich bringen (Ausgabenerhöhungen), bedürfen der Zustimmung der BReg. (Art. 113 GG; „Vetorecht“). Das Gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder künftig mit sich bringen. Die BReg. kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über solche aussetzt; in diesem Falle hat sie binnen 6 Wochen dem BT eine Stellungnahme zuzuleiten. Sie kann innerhalb von 4 Wochen nach dem Gesetzesbeschluss des BT verlangen, dass dieser erneut Beschluss fasst. Ist das Gesetz „zustandegekommen“ (Art. 78 GG Gesetzgebungsverfahren), so kann die BReg. ihre Zustimmung nur binnen 6 Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher die Aussetzung der Beschlussfassung über das Gesetz oder innerhalb von 4 Wochen nach dem Gesetzesbeschluss des BT erneute Beschlussfassung beantragt hat.
7.
Der BFinMin. hat dem BT und dem BR über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der BReg. Rechnung zu legen (Art. 114 GG); diese wird vom Bundesrechnungshof geprüft (Rechnungshöfe).
8.
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften u. ä., die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 115 GG). Die Verwaltung kann zur Übernahme von Verpflichtungen zwecks Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren ermächtigt werden (Verpflichtungsermächtigungen). Dadurch wird das Budgetrecht des Parlaments gewahrt; anderseits werden der Verwaltung längerfristige (über den Haushaltszeitraum hinausgehende) ausgabenwirksame Planungen ermöglicht. Durch die Föderalismusreform II werden der Kreditaufnahme enge Grenzen gezogen.
9.
Das G über die Grundsätze des H. des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) v. 19. 8. 1969 (BGBl. I 1273) m. Änd. enthält allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (§§ 2-7), Bestimmungen über seine Aufstellung (§§ 8-18) und Ausführung (§§ 19-31), Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 32-47) sowie über die Finanzplanung und den Finanzplanungsrat (§§ 50 ff.). Seit der Reform des HGrG durch das G zur Modernisierung des HGrG und zur Änderung anderer G v. 31. 7. 2009 (BGBl. I 2580) kann der Haushalt entweder in herkömmlicher Form kameralistisch oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (Doppik) gestaltet werden (§ 1 a HGrG). Ergänzend zum HGrG gilt die Bundeshaushaltsordnung v. 19. 8. 1969 (BGBl. I 1284) m. Änd. Die BHO gilt auch weitgehend für die bundesunmittelbaren jur. Personen des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 105 ff.).
10.
Das H. der Länder ist, soweit nicht die oben erwähnten Bestimmungen des GG und des HGrG eingreifen, durch die Landesverfassungen und sonstiges Landesrecht geregelt (vgl. z. B. für Bayern: Haushaltsgesetz 1987/1988 v. 30. 7. 1987, GVBl. 221; Nachtragshaushaltsgesetz 1986 v. 20. 12. 1985, GVBl. 818). Das H. der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Landesbereich, insbes. der Gemeinden und Gemeindeverbände, bestimmt sich subsidiär nach den Landesverfassungen und sonstigem Landesrecht (z. B. Gemeindeordnungen).
11.
Das H. der Sozialversicherungsträger ist in den §§ 67-79 SGB IV geregelt.
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