Rechtsbuchist in der Rechtsgeschichte die umfassende Aufzeichnung des (geltenden) Rechts in einem Buch durch einen nichtamtlich tätigen Verfasser (z.B. Sachsenspiegel Eike von Repgows 1221/1224) (im Gegensatz zur Schaffung eines Gesetzbuchs durch den kodifizierenden Gesetzgeber). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. lff. 1990
Weitere Begriffe : ethisch | Blankettstrafnorm | Gewerbebetrieb |
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