Reichshaftpflichtgesetz

v. 7.6.1871 mit spät. Änd., regelt die Schadensersatzpflicht für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen und Bergwerken herbeigeführten Tötungen u. Körperverletzungen. Für Sachschäden gilt das SachschadenhaftpflichtG, Eisenbahnbetriebshaftung.

ist das vor allem die Gefährdungshaftung für Personenschäden beim Betrieb einer Eisenbahn anordnende Gesetz (1871), das inzwischen mehrfach erweitert bzw. ergänzt wurde. Haftpflichtgesetz Lit.: Filthaut, W., Haftpflichtgesetz, 7. A. 2006




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