Reinheitsgebot für die Herstellung von Bier, erstmals vorgeschrieben von Herzog Wilhelm von Bayern, gesetzlich niedergelegt in § 9 Biersteuergesetz. Danach dürfen bei der Bereitung von untergärigem und i.d.R. auch von obergärigem Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
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