Reinheitsgebot

für die Herstellung von Bier, erstmals vorgeschrieben von Herzog Wilhelm von Bayern, gesetzlich niedergelegt in § 9 Biersteuergesetz. Danach dürfen bei der Bereitung von untergärigem und i.d.R. auch von obergärigem Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.

Das bayer. R. von 1516 gilt als älteste lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Es schrieb ursprünglich vor, dass „. . . zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werden“. Später kam Hefe hinzu, die 1516 noch unbekannt war. S. Bier.




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