ReinigungseidIm Mittelalter konnte bei bürgerlichen Klagen der Beklagte, wenn er die Leistungspflicht oder den Besitz der verlangten Sache leugnete, den R. leisten. Wenn dieser Unschuldseid geleistet wurde, führte dies zur Klageabweisung. Begründete der Kläger jedoch seinen Antrag durch bestimmte Tatsachen, so musste der Beklagte seinerseits einzelne Gegentatsachen anführen. Die Partei mit den besseren Beweismitteln war "näher zum Beweis" und gewann den Prozess.
Weitere Begriffe : Kapitalgesellschaft | Besitzmittlungsverhältnis | Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte |
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