Religiöse Anschauungen

scheiden als Anknüpfungspunkte für rechtliche Differenzierungen strikt aus. Niemand darf wegen seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 3 III). Entsprechendes gilt für das religiöse Bekenntnis. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis ein Nachteil erwachsen (Art. 33 III).




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