RennsportveranstaltungRallye-Scheinwerfer. Es gibt erlaubnispflichtige, nicht erlaubnispflichtige und (so die Regel § 29 Absatz 1 StVZO) verbotene Rennsportveranstaltungen. In Richtlinien sind Mindestanforderungen zum Schutz von Zuschauern und unmittelbar Beteiligten enthalten. Auch bei Rennen auf geschlossener Bahn ist diejenige Sorgfalt anzuwenden, die von tüchtigen, gewissenhaften Rennfahrern angewendet wird. Wenn ein Zuschauer infolge ungenügender Absicherung der Rennstrecke Schaden erleidet (Rennwagen fährt in Zuschauermenge), können bei vom Land genehmigten Rennsportveranstaltungen Amtshaftungsansprüche entstehen. Der Teilnehmer an einem Rennen verzichtet in der Regel durch die Teilnahmemeldung auf Schadensersatzansprüche gegen andere Teilnehmer aus Unfällen bei offiziellem Training und beim Rennen.
Weitere Begriffe : Wahlrechtsgrundsätze | Haushaltsvorlage | Schlechterfüllung, -lieferung |
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