Repressivwirkung der StrafeDie R. besteht vorwiegend in der Ahndung des begangenen Unrechts durch Heranziehen des Straffälligen zur Sühneleistung in Form eines Strafübels. Den Gegensatz bildet die prävenierende - vorbeugende, in die Zukunft gerichtete - Wirkung, die in der Spezial- oder Generalprävention besteht. Strafzweck.
Weitere Begriffe : Negotiorum gestio | Organschaft | Spekulationsfrist |
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