Generalprävention
(lat.: generalis = allgemein; praevenire = zuvorkommen); die Abschreckung anderer von der Begehung gleichartiger Straftaten. Sie ist einer der im Strafrecht anerkannten Strafzwecke. Erfolgt durch die Androhung einer Strafe, die rasche und vollständige Aufklärung von Straftaten, die Verurteilung von Straftätern, die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe.
war einer der im Strafrecht anerkannten Strafzwecke (Hauptvertreter: Feuerbach), Strafrechtstheorien. Die Lehre von der G. sucht den Zweck der Strafe in der abschreckenden sozialpädagogischen Wirkung auf die Allgemeinheit. Als alleiniger Grund der Strafzumessung schon früher unzulässig. Abschreckungstheorie.
Strafrecht.
ist die allgemeine Abschreckung möglicher Täter, die durch eine Strafdrohung, die durch Verurteilung und Vollzug in ihrer Ernst- lichkeit bekräftigt wird, von der Begehung einer Straftat zurückgehalten werden sollen. Die Theorie der G. ist eine relative Straftheorie. Die G. steht im Gegensatz zur Spezialprävention. Lit.: Neuß, F., Der Strafzweck der Generalprävention, 2001
ist einer der im Strafrecht anerkannten Strafzwecke, nämlich die Abschreckung anderer von der Begehung gleichartiger Straftaten.
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