Reservation

(lat. "Vorbehalt"). Wo aus einer Willenserklärung oder aus einem sonstigen Verhalten möglicherweise auf einen Willen bestimmten Inhalts geschlossen werden kann, kann dem durch Erklärung einer Verwahrung (Protestation) entgegengetreten werden. Gesetzlich vorgesehen ist die R. z. B. in dem Fall, dass der Käufer eine Sache in Kenntnis seiner Mangelhaftigkeit annimmt. Ansprüche wegen der Sachmängel (-Gewährleistung) hat er nur dann, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält, § 464 BGB.




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