revision au fondGrundsatz, nach dem einem deutschen Gericht eine umfassende Nachprüfung einer ausländischen Entscheidung in tatsächlicher, materiell rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht erlaubt ist (4 Anerkennung ausländischer Entscheidungen).
Weitere Begriffe : Verabredung einer Straftat | Anfechtungsgründe | Funkwesen |
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