Richterdienstaufsicht

wird ausgeübt grundsätzlich von dem dem Gericht vorstehenden Gerichtspräsidenten (Amts-, Land-, Oberlandesgerichtspräsident). Richter untersteht keiner Dienstaufsicht hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sachentscheidungen; diese können nur im Rechtsmittelweg nachgeprüft werden (Rechtsmittel).




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