haben in grosser Zahl Mitarbeiter als freie und nicht als AN beschäftigt. Die Abgrenzung von AN und freien Mitarbeitern ist in zahlreichen Entscheidungen durch das BAG vorgenommen worden (vgl. RdA 78, 1 ff.; Rüthers RdA 85, 129). Zum Tarifrecht Kanz ZTR 87, 161.