Rundfunk
die Verbreitung von Darbietungen in Ton (Hörfunk) und/oder Bild (Fernsehen) durch elektromagnetische Wellen, meist drahtlos, aber auch über Fernsprech- oder Starkstromleitungen (Drahtfunk, Kabelfernsehen), für einen unbegenzten Personenkreis. Die Veranstaltung von R.-Sendungen war bisher eine ausschließlich öffentliche Aufgabe, für die hpts. die Länder zuständig sind. Eine Zuständigkeit des Bundes ergibt sich auch nicht aus der Zuständigkeit für das Post- und Fernmeldewesen, da diese nur den sendetechnischen Bereich unter Ausschluß der sog. Studiotechnik umfaßt. Die R.Anstalten der Länder als Anstalten des öffentlichen Rechts haben sich zur Arbeitsgemeinschaft der R.-Anstalten Deutschlands (ARD) zusammengeschlossen und betreiben gemeinsam das 1. Fernsehprogramm. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist eine durch Staatsvertrag der Länder geschaffene Anstalt des öffentlichen Rechts.
ist die Verbreitung von Darbietungen in Ton oder Bild durch elektromagnetische Wellen. Die Veranstaltung von R. ist eine öffentliche Aufgabe überwiegend der Länder. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch die nur Programme privater Sender empfangen wollenden Rundfunkteilnehmer zur Zahlung der Rundfunkgebühr zu verpflichten (zw.). Lit.: Hesse, A., Rundfunkrecht, 3. A. 2003; Rundfunkrecht, hg.v. Vesting, T./Hahn, R., 2002; Gotzmann, C., Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 2003; Gersdorf, H., Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003; Hahn, W., Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003; Herrmann, G./Lausen, M., Rundfunkrecht, 2. A. 2004
Rundfunkfreiheit.
1.
Begriff: Nach der Definition in § 2 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV) ist R. ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Das erfasst neben Hörfunk und Fernsehen im herkömmlichen Sinne auch Kabelfernsehen und -hörfunk, Satellitenfernsehen und -hörfunk (Satellitenrundfunk), das sog. Pay-TV und Internet, soweit damit Rundfunk verbreitet wird. Nicht zum R. gehören Telemedien, auch wenn sie teilweise im RStV geregelt sind sowie nicht für die Allgemeinheit bestimmte Kommunikation (z. B. E-Mail).
2.
Organisation des R.: Es besteht seit ca. 1980 eine duale Rundfunkordnung aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Anbietern. Auf Bundesebene sind, soweit es nicht die Deutsche Welle (s. 3.) betrifft, verschiedene Staatsverträge maßgeblich, s. Rundfunkrecht. Z. B. enthält der RStV neben Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen R. (z. B. Auftrag, Programme, Finanzierung, Werbung) vor allem solche des privaten R. (z. B. Zulassung, Sicherung der Meinungsvielfalt, Programmgrundsätze, Finanzierung, Werbung, Teleshopping). S. a. Grundversorgung, Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts.
3.
Öffentlich-rechtlicher R.: Der öffentlich-rechtliche R. wird in D von den Landesrundfunkanstalten, vom Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF, ZDF-Staatsvertrag), von der Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio (Deutschlandradio-Staatsvertrag) sowie der Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle gewährleistet. Zu Einzelheiten und zur Verfassung s. Rundfunkanstalten. Die Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten in der ARD ist im ARD-Staatsvertrag geregelt. Über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens gibt es eine Reihe von Verwaltungsvereinbarungen, u. a. über die Zusammenarbeit allgemein, die Zusammenarbeit der dritten Programme, zum Kinderkanal, zum Frühstücksfernsehen, zum Vormittagsprogramm.
4.
Privater R.: Privater R. kann inzwischen überall betrieben werden. Die - von Land zu Land inhaltlich sehr unterschiedlichen - Regelungen im Einzelnen enthalten die Landesmediengesetze sowie §§ 20 bis 47 RStV. Private R.-Veranstalter finanzieren sich vorrangig aus Werbeeinnahmen, jedoch ist Werbung auf 20% der täglichen Sendezeit beschränkt, die der sog. Spotwerbung auf 15% (§ 45 RStV). Private Veranstalter unterliegen der Aufsicht durch die Landesmedienanstalten und die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK, § 35 RStV).
5.
S. im Übrigen Fernsehrichtlinie der EU, jugendgefährdende Medien, Piratensender, Rundfunkfreiheit, Rundfunkgebühr.
Vorheriger Fachbegriff: Runderlass | Nächster Fachbegriff: Rundfunk und Fernsehen