Rücknahme von Verwaltungsakten

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann durch die Behörde, die ihn erlassen hat, in aller Regel zurückgenommen werden und zwar auch noch nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist. Soweit es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist seine Zurücknahme jedoch nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmässigen Zustandes das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes überwiegt. Die Zurücknahme /e/z/er/reier Verwaltungsakte wird als Widerruf bezeichnet.

Verwaltungsakt (6).




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