Verwaltungsakt
Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich grundsätzlich um die Regelung eines Sachverhalts durch den Staat oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z. B. Gemeinden, Städte oder Landkreise. Dabei tritt der Staat nicht als gleichberechtigter Partner, sondern mit »obrigkeitlicher Autorität« auf. In den entsprechenden Akten steht allerdings in den seltensten Fällen die Bezeichnung Verwaltungsakt, sondern Begriffe wie Verfügung, Bescheid, Beschluss, Erlaubnis oder Genehmigung.
Ist jemand durch einen Verwaltungsakt dieser Art in seinen Rechten verletzt, kann er die Hilfe des Verwaltungsgerichts dagegen in Anspruch nehmen.
Jede von der Verwaltung getroffene Anordnung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel die Gewährung oder Versagung einer behördlichen Genehmigung. Jeder Bürger, der durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten (im subjektiven Sinne) verletzt wird, kann dagegen (nach Durchführung des verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens) Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben (§ 42 VwGO). Jeder Bürger, der meint, Anspruch auf den Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes zu haben, kann, wenn die Verwaltung den Erlaß ablehnt oder untätig bleibt, Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
1) jede Anordnung, Massnahme oder Verfügung, die eine öffentliche Behörde mit unmittelbar rechtlicher Wirkung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft; nicht also Akte der gesetzgebenden oder der rechtsprechenden Gewalt; 2) unterscheide begünstigende und belastende V.e (z.B.: Leistungsbescheid); feststellende, gestaltende oder beurkundende V.e, einseitige oder mitwirkungsbedürftige V.e; 3) V. kann fehlerhaft sein, wenn er unzweckmässig oder rechtswidrig ist; während der fehlerhafte V. gültig und nur vernichtbar (Anfechtbarkeit) ist, liegen beim nichtigen V. so offenkundige und schwere Mängel vor, dass er schlechthin unwirksam ist; Heilung. 4) Richtet sich ein V. an mehrere Personen, so liegt eine Allgemeinverfügung vor.
ist eine hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öfftl. Rechts trifft u. die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist (§ 35 VwVfG). Der V. kann sich an eine Einzelperson oder, als sog. Allgemeinverfügung, an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten. V. können zum Inhalt haben: Gebote oder Verbote, die zu einem bestimmten Verhalten veranlassen wollen (z. B. polizeiliche Anordnungen), Gestaltungsakte, die auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind (z.B. Ernennung, Beförderung oder Entlassung eines Beamten), Feststellungen, die Ansprüche (z. B. Rentenansprüche) oder rechtlich erhebliche Eigenschaften von Personen (z. B. Wahlrecht) oder Sachen (z.B. Einheitswert eines Grundstücks) zum Gegenstand haben, Beurkundungen (z. B. durch das Standesamt). Es gibt gebundene V., die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes erlassen muss, und Ermessensakte, bei denen der Verwaltung durch den Gesetzgeber ein mehr oder weniger weit gefasster Spielraum eigener u. eigenverantwortlicher Entscheidung eingeräumt ist (Ermessen). V. lassen sich in ihrer Wirkung danach unterscheiden, ob sie den Adressaten begünstigen oder belasten. Nicht selten tritt der Fall auf, dass ein V. nicht nur auf die Rechtssphäre des Empfängers, sondern auch auf die anderer Personen einwirkt; ein solcher V. mit Drittwirkung liegt z. B. dann vor, wenn eine Baugenehmigung dem Nachbarn rechtliche Nachteile zufügt. Von einem mitwirkungsbedürftigen V. spricht man, wenn die Mitwirkung des Betroffenen (z.B. in Form eines Antrags) erforderlich ist.
Im allgemeinen muss der V. in Schriftform erlassen werden (Ausnahme etwa: Handzeichen oder mündliche Anordnung des Polizeibeamten im Strassenverkehr). Er wird erst wirksam, wenn er dem Adressaten bekanntgegeben worden ist (§ 43 VwVfG). Ein V. ist rechtswidrig (fehlerhaft), wenn er gegen das geltende formelle oder materielle Recht verstösst. Auch der rechtswidrige V. ist grundsätzlich wirksam; er kann jedoch angefochten werden. Leidet der V. dagegen an einem besonders schwerwiegenden Mangel u. ist dieser Fehler offenkundig, so ist er wegen Nichtigkeit ohne weiteres rechtlich unwirksam u. braucht daher von niemandem beachtet zu werden (§ 44 VwVfG). Gegen den rechtswidrigen V. kann der Betroffene bei der Behörde Widerspruch einlegen (Widerspruchsverfahren) u. nach erfolglosem Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben (verwaltungsgerichtliches Verfahren). Lehnt die Behörde den Antrag auf Erlass eines (begünstigenden) V. ab oder bleibt sie untätig, kann der Antragsteller die Verpflichtungsklage erheben.
Ist Widerspruch oder Anfechtungsklage erfolglos geblieben oder die Frist für die Einlegung eines dieser Rechtsbehelfe abgelaufen, so wird der V. bestandskräftig. Bestandskraft bedeutet, dass die durch den V. bewirkte Regelung, ohne Rücksicht auf behauptete oder tatsächliche Fehler, fortan für die Behörde u. die Beteiligten massgeblich ist. Ein nichtiger V., der von vornherein unwirksam ist, vermag dagegen keine Bestandskraft zu erlangen.
Ein V. kann, auch wenn er bestandskräftig geworden ist, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Dabei unterscheidet man terminologisch zwischen der Rücknahme rechtswidriger u. dem Widern//rechtmässiger V. Doch sind schon der Rücknahme rechtswidriger begünstigender V. insoweit Grenzen gezogen, als der Begünstigte auf den Bestand des V. vertraut hat u. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 VwVfG). Noch stärker ist der Vertrauensschutz des Bürgers bei rechtmässigen begünstigenden V. ausgebildet. Ihr Widerruf ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z. B. wenn der V. einen Widerrufsvorbehalt enthielt) zulässig (§ 49 VwVfG).
Im Sozialrecht:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist (§31 S. 1 SGB X). In der Praxis wird oftmals der Begriff Bescheid verwendet.
(§ 35 VwVfG) ist die - formlos Mögliche Verfügung (Allgemeinverfügung), Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (z. B. Baugenehmigung, Beamtenernennung, Steuerbescheid, Ausschluss eines Schülers von einer Klassenfahrt, Staatsprüfung, wasserrechtliche Bewilligung, Anordnung gegen einen Störer, Verwarnung, Widmung). Der V. ist ein Fall des •Verwaltungshandelns. Der V. kann begünstigend (z. B. Gewerbeerlaubnis) oder - evtl. auch - belastend (z. B. Steuerbescheid) sein, Personen {personaler V.) oder Sachen (dinglicher V.) betreffen sowie entweder nur den Adressaten oder auch Dritte erfassen. Ein mitwirkungsbedürftiger V. liegt vor, wenn der V. der Mitwirkung des Betroffenen (in der Form eines Antrags) bedarf (z. B. Beamtenemennung), ein mehrstufiger V., wenn die Mitwirkung weiterer Behörden erforderlich ist (z. B. Baugenehmigung für Bauvorhaben im Außenbereich). Weiter unterscheidet man vorschreibende, gebietende, verbietende (z. B. Verbot der Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs), gestaltende (z. B. Enteignung), feststellende (z. B. Eichung), streitentscheidende (z. B. §§ 112 ff. BBauG) und beurkundende Verwaltungsakte (z. B. Beurkundung im Personenstandsbuch). Der V. hat - sofern er nicht nichtig ist - von der Bekanntgabe an grundsätzlich Wirksamkeit und nach ungestörtem Ablauf der Widerspruchsfristen und Klagefristen Bestandskraft. Der fehlerhafte V. kann im Verwaltungsverfahren ( Widerspruch) und im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden ( Anfechtungsklage, Feststellungsklage). Wird nach Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt, so ist nicht mehr dessen Regelungsgehalt maßgeblich, sondern die ohne Geltung des Verwaltungsakts bestehende Rechtslage. Der V. ist zu trennen vom Gesetz (Verordnung, Satzung), vom öffentlich-rechtlichen Vertrag, von der internen Verwaltungsvorschrift und von der bloßen Auskunft. Lit.: Polomski, R., Der automatisierte Verwaltungsakt, 1993 (Diss.); Fischer, C., Der Verwaltungsakt, Diss. jur. Bonn 2000; Butterwegge, G., Verwaltungsvertrag und Verwaltungsakt, 2001; Kracht, H., Feststellender Verwaltungsakt, 2002; Britz, G. u. a., Die Aufhebung eines gemeinschaftsrechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, JuS 2005, 198
, Sozialrecht: Gern. §31 SGBX jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtet ist. Die Legaldefinition in § 31 SGBX entspricht wörtlich der Umschreibung des Verwaltungsaktes in § 35 VwVfG-Bund. Im Sozialrecht ist der Inhalt der Regelung entscheidend. Der Verwaltungsakt ist das wichigste Handlungsinstrument für die Träger der Sozialversicherung. Er hat, ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsrecht, Bedeutung für das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Formbestimmungen wie z.B. bei der Anhörung, darüber hinaus zum Teil materiell-rechtliche Wirkung wie etwa im Erstattungsrecht,§ 50 SGBX, für die Vollstreckung, § 66 SGB X, und schließlich für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, ob beim Widerspruch oder im prozessualen Verfahren für die Klage und den Abschluss des Sozialgerichtsprozesses durch Urteil, vgl. §§ 54, 131 SGG.
Verwaltungsrecht: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S.1 VwVfG; ebenso die VwVfGe der Länder, § 118 AO, § 31 SGB X). Der Verwaltungsakt ist die wesentlichste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und der
Zentralbegriff des Verwaltungsverfahrens. Eine behördliche Maßnahme ist nach h. M. trotz Fehlens der Begriffsmerkmale auch dann ein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen ist, soweit die Maßnahme eine Regelung enthält und tatsächlich von einer Behörde stammt (BVerwG NVwZ 1985, 246, 264). Zudem wird nach h. M. eine Maßnahme, die zuvor nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren war, durch den Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides (Widerspruchsverfahren) zum Verwaltungsakt (BVerwG NVwZ 1988, 51).
Der Verwaltungsakt unterscheidet sich vom schlichten Verwaltungshandeln durch das Merkmal der Regelung. Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme ihrem Ausspruch nach unmittelbar (final, bezweckt) auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, d. h., es werden einseitig Rechte oder Pflichten verbindlich begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt. Typische Fälle der Regelung sind das Ge- oder Verbot (Verfügung), die Rechtsgewährung (z. B. die Erteilung einer Erlaubnis, Bewilligung einer Subvention), die Versagung einer Begünstigung, die Rechtsgestaltung (auch rechtsgestaltender Verwaltungsakt genannt, z.B. der Entzug eines Rechts) und die Feststellung einer streitigen Rechtslage (auch feststellender Verwaltungsakt genannt, z.B. die Anerkennung als Asylberechtigter). Man unterscheidet nach der Wirkung der Regelung begünstigende und belastende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die den Adressaten begünstigen und einen Dritten gleichzeitig belasten oder umgekehrt (z.B. die den Nachbarn belastende Baugenehmigung an den begünstigten Bauherren). Nach der zeitlichen Geltung werden Verwaltungsakte mit einmaliger Wirkung (die Regelung erschöpft sich nach einer einmaligen Vollziehung, z. B. Baugenehmigung) und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (auch Dauerverwaltungsakte); sie begründen ein auf gewisse Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, z. B. Widmung einer Straße) unterschieden. Ein gebundener Verwaltungsakt muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ergehen, während die Behörde bei Ermessensakten einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des „Ob” oder des „Wie” der Maßnahme hat (Ermessen). Nach der Beteiligung des Adressaten unterscheidet man einseitige (die ohne Antrag/Zustimmung des Betroffenen ergehen) und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte (die nur auf Antrag/mit Zustimmung des Betroffenen ergehen können).
Abzugrenzen ist der Verwaltungsakt von den bloß vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Allerdings gibt es auch Verwaltungsakte mit einer vorläufigen oder vorsorglichen Regelung (vorläufiger Verwaltungsakt; vorsorglicher Verwaltungsakt).
Die Regelung des Verwaltungsaktes kann begrenzt werden durch Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.
In Abgrenzung zu einer Rechtsnorm regelt der Verwaltungsakt einen Einzelfall, Ein solcher liegt bei konkret-individuellen Regelungen vor, die sich an eine bestimmte Person richten und einen nach Zeit, Ort und den sonstigen Umständen bestimmten Fall zum Gegenstand haben. Einzelfall im Sinne des Verwaltungsaktes ist auch die abstrakt-individuelle Regelung, die sich zwar auf eine bestimmte Person bezieht, aber bei der unbestimmt ist, ob der geregelte Fall überhaupt oder wie häufig er sich ereignen wird. Konkret-generelle Regelungen sind in den in § 35 S.2 VwVfG geregelten Fällen als Einzelfall zu qualifizieren. Danach ist der Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung erfasst drei Fälle, und zwar
— den Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (§35 S, 2, 1. Fall VwVfG, z.B. löst der Einsatzleiter der Polizei per Megafon die Demonstration auf und verweist die Demonstranten des Platzes),
— den Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (§35 S, 2, 2. Fall VwVfG, z.B. die Widmung einer Straße) und
— den Verwaltungsakt, der die Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Sache durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 S, 2, 3. Fall VwVfG, z.B. das Halteverbotsschild).
Durch das Merkmal der Außenwirkung wird der Verwaltungsakt von den rein verwaltungsinternen Maßnahmen abgegrenzt. Außenwirkung ist gegeben, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten sollen, die Maßnahme also nicht nur Rechtsfolgen innerhalb der staatlichen Verwaltung auslöst. Während dieses Merkmal im Verhältnis zwischen dem Bürger und der Behörde unproblematisch gegeben ist, ist es insbesondere in Sonderrechtsverhältnissen (z. B. im Beamtenrecht) und bei Maßnahmen innerhalb eines Organs (z.13. Anordnungen des Bürgermeisters an ein Ratsmitglied) besonders zu bewerten.
Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er sämtlichen Vorgaben entspricht, die die Rechtsordnung an ihn stellt, d. h., er muss dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechen. Verstößt der Verwaltungsakt gegen das geltende Recht, so ist er rechtswidrig (fehlerhaft). Für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ist daher erforderlich, dass er
— aufgrund einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist, soweit dieses nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erforderlich ist (siehe auch Verwaltungsaktsbefugnis),
— formell rechtmäßig ist, also dass die zuständige Behörde gehandelt hat (Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden), das Verfahren beachtet wurde (*Anhörung, u. U. Mitwirkung anderer Behörden, kein Ausschluss wegen Befangenheit vorliegt usw.) und die Form eingehalten wurde (Schriftform von Verwaltungsakten, Begründung eines Verwaltungsaktes), und
— materiell rechtmäßig ist, also die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben sind, die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (Bestimmtheitsgebot, Möglichkeit der Maßnahme, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Ermessensfehlerfreiheit (Ermessen).
— Es ist dabei aber zu beachten, dass die Folgen von Rechtsverstößen unterschiedlich sein können. Während krasse Fehler zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen, sind andere Fehler unbeachtlich (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) oder es greift eine Aufhebungssperre, der Verwaltungsakt ist also trotz seiner Rechtswidrigkeit nicht aufhebbar (Ausschluss des Aufhebungsanspruchs).
Ein Verwaltungsakt wird wirksam, wenn er dem Betroffenen bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 2 VwVfG (Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes). Auch der rechtswidrige Verwaltungsakt bleibt so lange und so weit wirksam, wie er nicht von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben wird (Aufhebung des Verwaltungsaktes), sich durch Zeitablauf oder anders erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) oder nichtig ist (§43 Abs. 3 VwVfG, Nichtigkeit des Verwaltungsaktes). Ein (wirksamer) Verwaltungsakt entfaltet verschiedene Rechtswirkungen. So hat ein Verwaltungsakt die sog. Tatbestandswirkung, d. h., dass an die Regelung des Verwaltungsaktes nicht nur die Beteiligten gebunden sind, sondern auch alle anderen staatlichen Organe, also z. B. andere Behörden. Als Unterfälle der Tatbestandswirkung werden die Legalisierungswirkung, wonach das geregelte Verhalten bzw. der Zustand gerechtfertigt sind, und die Konzentrationswirkung, wonach gewisse Genehmigungen von anderen mit erfasst und ersetzt werden, angesehen. So schließt die immissionsrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG andere Erlaubnisse oder Zulassungen mit ein.
Weigert sich der Adressat eines Verwaltungsaktes, die sich daraus für ihn ergebenden Pflichten freiwillig zu erfüllen, so kann die Behörde den Verwaltungsakt mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen Verwaltungsvollstreckung).
Vorbescheid, wiederholende Verfügung, Zusicherung, Zweitbescheid
Der V. (vgl. §§ 35-53 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist die wichtigste Handlungsform der behördlichen Verwaltung und ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts.
1.
Der Begriff (§ 35 VwVfG; übereinstimmend die VwVerfGesetze der Länder) umfasst jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Richtet sich der V. an einen nach allg. Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder betrifft er die öffentl.-rechtl. Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit, so spricht man von Allgemeinverfügung. Vom V. zu unterscheiden sind insbesondere
a) bloße Auskünfte, weil sie keine unmittelbare Rechtswirkung haben;
b) behördeninterne Anweisungen, weil sie keine Wirkung nach außen haben, sondern den Erlass von V. allenfalls vorbereiten (z. B. Weisung an eine nachgeordnete Behörde, einen Antragsteller in bestimmter Weise zu verbescheiden);
c) Rechtsverordnungen und Satzungen, weil sie keinen Einzelfall regeln, sondern als Gesetze im materiellen Sinn allgemeine Anordnungen treffen.
2.
Folgende Arten der V. werden herkömmlicherweise unterschieden:
a) nach dem Inhalt: rechtsgestaltender (z. B. Beamtenernennung; Einbürgerung) und feststellender V. (z. B. Feststellung des Wahlrechts; der Flüchtlingseigenschaft); berechtigender (z. B. Baugenehmigung; wasserrechtliche Erlaubnis) oder verpflichtender V. (z. B. polizeiliche Anordnung gegen den Störer);
b) nach der Rechtswirkung: begünstigender und belastender V. sowie V. mit Doppelwirkung, der für einen Adressaten begünstigend, für einen anderen aber belastend wirkt (z. B. Baugenehmigung, die zugleich in die Rechtssphäre des Nachbarn eingreift);
c) nach der zeitlichen Wirkung: V.e, die sich in einer einmaligen Anordnung erschöpfen (z. B. Baugenehmigung; gebührenpflichtige Verwarnung), und solche, die Dauerwirkung besitzen (z. B. Widmung);
d) nach der Entstehung: mitwirkungsbedürftiger V., der nur auf Antrag des Betroffenen (z. B. Baugenehmigung u. ä.) oder im Zusammenwirken mit anderen Behörden oder Stellen (z. B. Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Genehmigung von Bauanlagen an Bundesfernstraßen) erlassen werden darf, und nicht mitwirkungsbedürftiger V., den die Behörde ohne Mitwirkung anderer Stellen erlassen kann (z. B. Steuerbescheid; polizeiliches Verbot);
e) nach der Bindung der Behörde: gebundener V., den die Behörde erlassen muss, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist (z. B. Baugenehmigung); auf seinen Erlass hat der Bürger einen Rechtsanspruch. Steht der V. im Ermessen der Behörde, so hat der Bürger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreies Handeln der Behörde; im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass des V. (Rechtsreflex). Vgl. auch dinglicher V.; Leistungsbescheid; Zweitbescheid.
3.
a) Einer Form bedarf der V. nur, wenn sie besonders vorgeschrieben ist. Er muss jedoch inhaltlich so bestimmt sein, dass der Empfänger über seine Rechte und Pflichten eindeutig Aufschluss erhält. Schriftform ist häufig vorgeschrieben oder üblich; der schriftliche V. muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des zuständigen Behördenangehörigen enthalten (Ausnahmen bei Verwendung automatischer Einrichtungen, z. B. bei Steuerbescheid). Der V. kann aber auch mündlich (z. B. Anordnung des Polizeibeamten) oder stillschweigend (z. B. Widmung eines Weges) ergehen. Ein mündlicher V. ist schriftlich zu bestätigen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Elektronische V. sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur (Signatur, elektronische) zu versehen (§ 69 II 2, § 3 a I VwVfG).
b) Ein schriftlicher V. ist durch Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu begründen, eine nach Ermessen ergehende Entscheidung unter Angabe der für deren Ausübung maßgeblichen Gesichtspunkte (§ 39 VwVfG).
c) Die Zusicherung, also die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten V. später zu erlassen oder zu unterlassen, bedarf der Schriftform (§ 38 VwVfG). Bei wesentlicher nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist die Behörde an die Zusicherung nicht gebunden.
d) Der V. ist dem Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein schriftlicher V. gilt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (beweispflichtig ist im Zweifel die Behörde). Öffentliche Bekanntmachung ist nur statthaft, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, bei Allgemeinverfügungen auch, wenn eine Bekanntmachung an die Beteiligten untunlich ist (§ 41 VwVfG). Erst mit der Bekanntgabe wird der V. wirksam. Soweit förmliche Zustellung vorgeschrieben ist, gelten die Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes und der Länder.
4.
Nebenbestimmungen kann der V. enthalten, soweit eine Rechtsvorschrift es zulässt oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des V. erfüllt werden. Hierzu gehören Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte und Auflagen. Die Bedingung macht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes vom Eintritt oder Nichteintritt eines unbestimmten künftigen Ereignisses abhängig; sie kann aufschiebend oder auflösend sein. Bei der Befristung wird für die Wirksamkeit des V. ein Anfangs- oder Endtermin bestimmt. Durch die Auflage (hierfür verwenden manche Gesetze unrichtigerweise den Begriff „Bedingung“) wird zugleich mit dem V. ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben, ohne dass aber hiervon die Wirksamkeit des V. abhängt. Wird eine Auflage nicht erfüllt, so kommt i. d. R. nur der Zwang zur Erfüllung der Auflage in Betracht; der V. selbst bleibt unabhängig davon in Kraft. Wegen der Einzelheiten zu den Nebenbestimmungen vgl. § 36 VwVfG.
5.
Rechtswirksamkeit:
a) Ein V. ist fehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn er gegen das geltende formelle oder materielle Recht verstößt. Er kann dann anfechtbar oder nichtig sein. Der bloß anfechtbare V. ist bis zu seiner Aufhebung durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht als wirksam zu behandeln; der nichtige V. dagegen kann von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen auslösen und ist schlechthin unbeachtlich.
b) Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn der V. an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 I VwVfG; früher Evidenztheorie genannt). Ohne Rücksicht hierauf ist ein V. stets nichtig, wenn er schriftlich, aber ohne Angabe der erlassenden Behörde ergeht; wenn die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Aushändigung einer Urkunde unterblieben ist; wenn die erlassende Behörde ohne Ermächtigung außerhalb ortsgebundener (§ 3 I Nr. 1 VwVfG) Zuständigkeit gehandelt hat; wenn er auf eine straf(bußgeld-)bedrohte Tat gerichtet ist oder gegen die guten Sitten verstößt; wenn er tatsächlich unausführbar ist (§ 44 II VwVfG).
Ein V. ist dagegen nicht schon wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichtig (den obigen Fall ausgenommen), ebenso wenig allein wegen Mitwirkung einer gesetzlich ausgeschlossenen Person (Ausschließung von Amtspersonen), auch nicht schon deshalb, weil entgegen einer Rechtsvorschrift eine andere Behörde nicht mitgewirkt hat oder weil der ordnungsmäßige Beschluss eines zur Mitwirkung berufenen Ausschusses nicht vorliegt (§ 44 III VwVfG). Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des V., so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den V. ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§ 44 IV VwVfG). Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; dies geschieht auf Antrag, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat (§ 44 V VwVfG).
c) Heilung fehlerhafter V. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den V. nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn ein rechtlich vorgeschriebener Antrag oder die erforderliche Begründung des V. oder die vorgeschriebene Anhörung eines Beteiligten oder Mitwirkung einer anderen Behörde oder die Beschlussfassung eines Ausschusses, der mitzuwirken hat, nachgeholt wird. Bisher durften diese behördlichen Handlungen nur bis zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden. Durch Art. 1 des Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 12. 9. 1996 (BGBl. I 1354) wurde in § 45 II VwVfG die Möglichkeit der Heilung von Verfahrens- u. Formfehlern bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeführt. Fehlt einem V. die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des V. unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des V. versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet (§ 45 VwVfG).
d) Verfahrens- und Formfehler. Die Aufhebung eines V., der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG).
e) Umdeutung fehlerhafter V. Ein fehlerhafter V. kann in einen anderen V. umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der gewählten Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der V., in den der fehlerhafte V. umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche, oder wenn seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften V. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte V. nicht zurückgenommen werden dürfte. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, darf nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (§ 47 VwVfG).
6.
Rücknahme und Widerruf. Man unterscheidet zwischen der Rücknahme rechtswidriger und dem Widerruf rechtmäßiger V. (§§ 48, 49 VwVfG).
a) Ein rechtswidriger V. kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hat er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender V.), darf er nur unter Einschränkungen zurückgenommen werden. Gewährt der rechtswidrige V. eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung, so darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des V. vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist i. d. R. schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den V. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des V. kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In diesen Fällen wird der V. i. d. R. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Wird ein sonstiger rechtswidriger V. zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den er durch sein Vertrauen auf den Bestand des V. erleidet, soweit es unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
b) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender V. kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein V. gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Ein rechtmäßiger begünstigender V. darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im V. vorbehalten ist; wenn der Begünstigte eine Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat; wenn nachträglich eingetretene Tatsachen oder die Änderung einer Rechtsvorschrift die Ablehnung des V. begründet hätten und das öffentliche Interesse den Widerruf erheischt (bei Rechtsänderung nur, falls der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat); schließlich, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Bei Widerruf eines begünstigenden V. hat die Behörde - außer in den beiden erstgenannten Fällen - den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des V. vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
7.
Rechtsbehelfe: Ein V. kann von dem Betroffenen durch Einlegung eines formlosen Rechtsbehelfs, eines förmlichen Rechtsmittels oder im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Formlose Rechtsbehelfe sind die Gegenvorstellungen und die Dienstaufsichtsbeschwerde. Förmlicher Rechtsbehelf ist der Widerspruch (Widerspruchsverfahren), der grundsätzlich vor Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges eingelegt werden muss. Ein belastender V. kann im Verwaltungsstreitverfahren durch Anfechtungsklage angegriffen werden; lehnt die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Erlass eines V. ab oder bleibt sie auf einen solchen Antrag untätig, so kann der Antragsteller die Verpflichtungsklage erheben.
8.
Grundsätzlich erst mit Eintritt der Bestandskraft wird der V. vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, es sei denn, der V. ist kraft Gesetzes oder kraft besonderer Anordnung der Behörde sofort vollziehbar (Vollziehung, sofortige).
9.
Nach § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren V. zu entscheiden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund im früheren Verfahren geltend zu machen. Frist: 3 Mon. ab Kenntnis des Grundes.
10.
Zum V. im Sozialrecht s. §§ 31 ff. SGB X; im Steuerrecht §§ 118 ff. AO, Steuerbescheid, Steuerverwaltungsakt, Besteuerungsverfahren.
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