Sammlung, öffentlicheist die Aufforderung zu Geld- oder Sachspenden oder zu Spenden geldwerter Leistungen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlung) oder von Haus zu Haus, insbes. mit Sammellisten (Haussammlung) oder durch Spendenbriefe (Briefsammlung). Das Recht der ö. S. ist, nachdem das BVerfG das SammlungsG vom 5. 11. 1934 (RGBl. I 1086) für nichtig erklärt hat (BGBl. 1966 I 600), durch Gesetz der Länder geregelt. Danach bedarf eine ö. S. der Erlaubnis, die je nach dem Gebiet, auf das sich die Sammlung erstrecken soll, das Ministerium (des Innern), die höhere oder die Kreisverwaltungsbehörde erteilt. Erlaubnisfrei sind nur Haus- und Briefsammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt. Die Erlaubnis wird versagt, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört werden kann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der S. und die Verwendung des Erlöses für den S.szweck nicht gewährleistet ist oder wenn offensichtlich ein Missverhältnis zwischen Reinertrag und Unkosten zu erwarten ist; sie kann versagt werden, wenn sie zu einer Häufung von S.en im gleichen Gebiet führen würde. Vgl. Bayern G v. 11. 7. 1963 (GVBl. 147), Sachsen G v. 5. 11. 1996 (GVBl. 446), jeweils m. Änd.
Weitere Begriffe : Dr jur utr | Abstraktes Rechtsgeschäft | obere Landesbehörde |
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