Schädigungsfolgen Gesundheitlicher Leidenszustand als Folge einer Kriegsbeschädigung, —÷ Wehrdienstbeschädigung oder eines sonstigen Versorgungstatbestandes i. S. d. sozialen Entschädigungsrechts. Die Schädigungsfolge ist grundlegend in § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz geregelt. Danach muss eine gesundheitliche Schädigung durch einen schädigenden Vorgang im Sinne einer Kriegsverletzung, Wehrdienstverletzung etc. ursächlich hervorgerufen sein und als Folge dieser Schädigung eine Gesundheitsstörung zurückbleiben, die als Leidenszustand den Betroffenen nicht nur vorübergehend, d. h. mehr als sechs Monate, beeinträchtigt. Maßgeblich für die tatsächliche Überprüfung der gesundheitlichen Schädigungsfolge ist der Beurteilungs- und Kausalitätskatalog
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