Wehrdienstbeschädigung Gesundheitlicher Schädigungstatbestand gern. § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. seit 2008 einem entsprechendem Grad der Schädigungsfolge (GdS) fiihrt die Wehrdienstbeschädigung, zu der auch Fälle einer fehlerhaften truppenärztlichen Behandlung zählen, zu Versorgungsansprüchen entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz. Die Wehrdienstbeschädigung ist im Anwendungsbereich des SVG die versorgungsrechtlich geschützte Schädigung, die zur Leistungserbringung nach dem sozialen Entschädigungsrecht berechtigt.
Weitere Begriffe : Leistungstreuepflicht | Reisepass | Warndreieck |
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