Schädlingsbekämpfung
1.
Schädlinge sind Lebewesen, die ihrer Gattung nach dem Menschen und seiner Wirtschaft Nachteile zufügen (z. B. Kakerlaken, Läuse, Ratten). Dazu gehören auch Lästlinge, die durch mit ihrem Auftreten verbundene Unannehmlichkeiten bemerkbar werden. Zur S. gehören die Verhütung des Auftretens, das Ausrotten, die Verhütung der Ausbreitung und das Zurückdrängen unter die (wirtschaftliche) Schadensschwelle. Die S. unterliegt dem Jagdrecht (z. B. brandenburgische VO zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane v. 1. 12. 2004, GVBl. II 897) oder dem kommunalen Ordnungsrecht (z. B. für den Abschuss von eingewanderten Bären in Bayern). Die gewerbsmäßige S. von Wirbeltieren bedarf der Erlaubnis (§ 11 G über den Tierschutz). S. a. Artenschutz.
2.
Im Bereich von Pflanzen ist die S. Ziel des Pflanzenschutzes; s. a. Biozid-Produkte.
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