Schadensfolgen

(Folgeschaden). Wer wegen einer schädigenden Handlung (z.B. unerlaubten Handlung) zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nicht nur die Nachteile auszugleichen, die am betroffenen Objekt (z. B. Beinbruch) unmittelbar eingetreten sind (z.B. Heilungskosten), sondern auch diejenigen Nachteile, die erst später aufgrund des ersten Schadens eintreten. Bsp.: wegen des früheren Beinbruchs, der schlecht ausheilte, stürzt der Geschädigte später und bricht sich den Arm: auch für diesen neuerlichen Schaden ist der Schädiger haftbar. Nur für solche S. haftet er nicht, die nicht adäquat kausal sind (Adäquanztheorie).




Vorheriger Fachbegriff: Schadensersatzanspruch | Nächster Fachbegriff: Schadensfreiheitsrabatt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen