Adäquanztheorie
dient im Schadensersatzrecht der Eingrenzung der Ersatzpflicht im Rahmen der Kausalität, insbesondere des Äquivalenzinteresses, aufgrund einer wertenden Betrachtung. Adäquat kausal sind nur solche Bedingungen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu bleibenden Umständen geeignet sind, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. Zu den nicht mehr zurechenbaren Schadensfolgen zählen diejenigen, die einem gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf entspringen.
(lat. adeaquare = gleichmachen). Jede Schadenersatzpflicht setzt ursächlichen Zusammenhang zwischen schadenbringendem Ereignis und Schaden voraus (Ursachenzusammenhang). Nach der im Zivilrecht geltenden A. ist eine Handlung nur dann in rechtlich beachtlicher Weise ursächlich für einen Erfolg, wenn sie im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen nach der Lebenserfahrung zur Erfolgsherbeiführung geeignet ist (z. B. Faustschlag auf das Ohr für Taubheit) nicht schon, wenn sie streng logisch nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (z. B. Zeugung des Kindes, das später zum Totschläger wird, ist für Tod des Opfers nicht mehr im Rechtssinn ursächlich).
ist die auf Adäquanz abstellende Theorie zur Bestimmung der rechtlich beachtlichen -Kausalität eines Verhaltens für einen Erfolg. Adäquat (kausal) ist ein (kausales) Ereignis, das allgemein - und damit nicht nur unter ganz eigenartigen ungewöhnlichen Verhältnissen - geeignet ist, den entsprechenden Erfolg herbeizuführen (z.B. mangelhafte Isolierung einer Gasleitung - Vergiftung eines Menschen, Anbringen eines färbenden Sicherungsetiketts [Colortags] an einem zu verkaufenden Kleidungsstück - Farbflecken auf anderen Gegenständen des Käufers). Die Schadensersatzansprüche auf gewöhnliche Kausalverläufe eingrenzende A. gilt vor allem im Privatrecht ( unerlaubte Handlung). Sie steht im Gegensatz zur Äquivalenztheorie. Lit.: Siedler, J., Haftungsbegrenzung nach der Adäquanztheorie, 1987; Ackermann, T., Adäquanz und Vör- hersehbarkeitsregel, 2002
Zivilrecht: von der Rspr. (vgl. BGHZ 3, S.261 ff.) für das Haftungsrecht übernommene Lehre zur Einschränkung der Aquivalenztheorie, nach der nur adäquate Bedingungen kausal im Rechtssinne sind. Eine Begebenheit ist dann adäquate Bedingung eines Erfolgs, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (der Erfolg darf — mit anderen Worten — nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen). Bei der dabei vorzunehmenden Würdigung sind lediglich die Umstände zu berücksichtigen, die zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbar oder die dem Urheber der Bedingung noch darüber hinaus bekannt waren (Kausalität, haftungsbegründende).
Strafrecht: Kausalitätslehre, nach der — zusätzlich zu den Voraussetzungen der Bedingungstheorie — als ursächlich für einen Erfolg nur eine tatbestandsadäquate Bedingung anzusehen ist, d. h. eine solche, die generell geeignet ist, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Das ist nicht der Fall bei völlig regelwidrigen, atypischen Kausalverläufen, mit denen im Allgemeinen nicht zu rechnen ist. Maßstab für das Adäquanzurteil ist eine sog. objektiv-nachträgliche Prognose. Die h. M. im Strafrecht lehnt die Adäquanztheorie ab, da sie den naturwissenschaftlichen Begriff der Kausalität mit dem normativen Kriterium der Adäquanz vermische. Vielmehr sei die fehlende Adäquanz des Kausalverlaufs ein die objektive Zurechnung des Erfolges ausschließendes Kriterium.
Schadensersatz (1 a).
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