Schankgefäßesind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und erst bei Bedarf gefüllt werden. Sie dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist (§ 9 Eichgesetz v. 23. 3. 1992, BGBl. I 771, m. Änd.). Z. B. Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1,0; 1,5; 2,0; 3,0; 4,0; 5,0 l. S. a. Eichwesen.
Weitere Begriffe : Gesellschafterdarlehen | Stromentwendung | Maklerlohn, -vertrag |
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